- Versicherungsfreiheit
- Nichtzugehörigkeit zum Kreis der Pflichtversicherung in der gesetzlichen ⇡ Sozialversicherung (§§ 6, 7 SGB V, § 5 SGB VI).- 1. In der gesetzlichen Rentenversicherung sind versicherungsfrei u.a. Beamte, sonstige Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder kirchenrechtlichen Regelungen. Versicherungsfrei sind daneben grundsätzlich Studenten und Praktikanten, außerdem Personen, die eine Vollrente wegen Alters beziehen. Personen, die eine ⇡ geringfügige Beschäftigung nach § 8 SGB IV oder eine geringfügige selbstständige Tätigkeit oder eine geringfügige nicht erwerbsmäßige Pflegetätigkeit ausüben, sind nach maßgabe von § 7 SGB IV u.U. ebenfalls versicherungsfrei. Zur Feststellung der V. erfolgt keine Zusammenrechnung der geringfügigen Beschäftigung mit einer anderen Tätigkeit bei Personen, die nicht versicherungspflichtig, versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind. Eine geringfügig entlohnte Tätigkeit bleibt hier versicherungsfrei (§ 5 II SGB VI). Auf die V. der geringfügigen Beschäftigung kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber verzichtet werden (§ 5 II 2 SGB VI).- 2. Die V. in der gesetzlichen Krankenversicherung ist der V. in der gesetzlichen Rentenversicherung angeglichen. Darüber hinaus sind in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfrei Arbeiter und Angestellte, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltsgrenze (2004: 46.350 Euro) übersteigt (§ 6 I Nr. 1 SGB V).- 3. Zur V. in der gesetzlichen Unfallversicherung siehe ⇡ Unfallversicherung.
Lexikon der Economics. 2013.